Internetrecht

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet:

    Nach ein­er Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofes (Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09) sind die deutschen Gerichte zur Entschei­dung über Kla­gen wegen Per­sön­lichkeits­beein­träch­ti­gun­gen durch im Inter­net abruf­bare Veröf­fentlichun­gen inter­na­tion­al zuständig, wenn die als Rechtsver­let­zung bean­stande­ten Inhalte objek­tiv einen deut­lichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kol­li­sion der wider­stre­i­t­en­den Inter­essen – Inter­esse des Klägers an der Achtung seines Per­sön­lichkeit­srechts ein­er­seits, im Inter­esse des Beklagten an der Gestal­tung seines Inter­ne­tauftritts und an ein­er Berichter­stat­tung ander­er­seits – nach den Umstän­den des konkreten Falls, ins­beson­dere auf­grund des Inhalts der bean­standen­den Mel­dung, im Inland tat­säch­lich einge­treten sein kann oder ein­treten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Ken­nt­nis­nahme von der bean­stande­ten Mel­dung nach den Umstän­den des konkreten Falls im Inland erhe­blich näher liegt, als es auf­grund der bloßen Abruf­barkeit des Ange­bots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beein­träch­ti­gung seines Per­sön­lichkeit­srechts durch Ken­nt­nis­nahme von der Mel­dung (auch) im Inland ein­treten würde.

    E‑Mail Beschlagnahme- und Übermaßverbot

    Die Anord­nung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserv­er des Providers gespe­icherten E‑Mail-Bestands eines Beschuldigten ver­stößt regelmäßig gegen das Über­maßver­bot (Beschluss vom 24.11.2009 – StB 48/09 [a]).