Der u.a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.01.2010 entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges (hier: die Adam Opel GmbH) den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vorliegen, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Hierdurch werde jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.
Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II
OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07
GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04
WRP 2007, 840
EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C‑48/05,
Slg. 2007, I‑1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel