Das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz (Az.: 6 Sa 682/09) hatte darüber zu befinden, ob eine Kündigung eines Arbeitnehmers rechtmäßig ist, der seinen Kontostand online abgefragt hatte. Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und befand, dass die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertige, dies gelte selbst dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben habe, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber im streitgegenständlichen Fall nicht erbringen.
Privates Surfen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
von Heidi Messer | 15. Jul, 2015 | Arbeitsrecht