Das Lan­desar­beits­gericht Rhein­land – Pfalz (Az.: 6 Sa 682/09) hat­te darüber zu befind­en, ob eine Kündi­gung eines Arbeit­nehmers recht­mäßig ist, der seinen Kon­to­stand online abge­fragt hat­te. Das Lan­desar­beits­gericht entsch­ied zu Gun­sten des Arbeit­nehmers und befand, dass die pri­vate Nutzung des Inter­nets während der Arbeit­szeit nicht ohne weit­eres eine Kündi­gung recht­fer­tige, dies gelte selb­st dann, wenn der Mitar­beit­er eine schriftliche Erk­lärung abgegeben habe, das Inter­net nur zu dien­stlichen Zweck­en zu nutzen. Der Arbeit­ge­ber müsse nach­weisen, dass es durch die Inter­net­nutzung zu ein­er erhe­blichen Beein­träch­ti­gung der arbeitsver­traglich geschulde­ten Leis­tung gekom­men sei. Diesen Nach­weis kon­nte der Arbeit­ge­ber im stre­it­ge­gen­ständlichen Fall nicht erbrin­gen.